
Scheinselbständigkeit
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Scheinselbständigkeit: Alles was wichtig ist
Scheinselbständigkeit
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand nach aussen als selbständiger Unternehmer auftritt, in Tat und Wahrheit von der Schweizer AHV aber „nur“ als Arbeitnehmer anerkannt wird.
Kriterien
Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sind: (1.) Auftritt unter eigenem Namen, (2.) auf eigene Rechnung, (3.) nicht Weisungsgebunden und (4.) mit eigenem wirtschaftlichen Risiko.
Arbeitgeberrisiko
Vor allem die Arbeitgeber, bekommen Probleme, weil bei einer Scheinselbständigkeit Beiträge an die Sozialversicherungen nachträglich von der AHV eingefordert werden können.
AHV
Im Ergebnis entscheidet die AHV, ob jemand mit seiner Einzelfirma, als Freelancer oder Contractor wirklich selbständig ist oder als Arbeitnehmer qualifizieren wird.
Alternative: GmbH, AG
Die Frage der Scheinselbständigkeit stellt sich nicht, wenn die Abrechnung vom Unternehmer an den Auftraggeber über eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) erfolgt.
Rechte
Scheinselbständige geniessen idR den vollen Schutz des Schweizer Obligationenrechtes (Art. 319 ff. OR), wie z.B. Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
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